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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 4 StR 469/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 110 b Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
zu Ziff. 1. u. 2.: wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei
zu Ziff. 3.: wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 14. November 2008 bemerkt der Senat zu den den Einsatz des Verdeckten Ermittlers betreffenden Verfahrensrügen:
Bei dem von den Revisionen der Angeklagten K. und A. vermissten (RB 38, 55 f.), in dem Antrag und dem Beschluss nach § 110 b Abs. 2 StPO in Bezug genommenen "Bericht des LKA SG 421" handelt es sich offensichtlich um den bei den Akten befindlichen Vermerk Bd. I Bl. 5 bis 12, der von keinem der Beschwerdeführer - wie es geboten gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - (vollständig) mitgeteilt wird. Dass der Einleitungsvermerk des LKA mit der Anregung einer Telefonüberwachung endet, steht seiner Eignung als Grundlage auch für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zustimmung zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht entgegen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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