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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 4 StR 47/02
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 74 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen
zu Ziff. 1.: versuchten Totschlags u.a. zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten D. die Frage des Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt den Schuldspruch nicht in Frage.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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