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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: 4 StR 47/02
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 74
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 47/02

vom

30. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen

zu Ziff. 1.: versuchten Totschlags u.a. zu Ziff. 2.: gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten D. die Frage des Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt den Schuldspruch nicht in Frage.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen (§ 74 JGG).

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