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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 470/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 470/05 vom 31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Revision des Angeklagten N. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die Schadensberechnung im Fall II 2 der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden. Soweit auf Seite 13 des Urteils als nicht ausgeglichener Betrag der Scheinrechnung an die N. GmbH 11.702,00 Euro (statt 41.702,00 Euro) angegeben sind, handelt es sich, wie sich sowohl aus dem dort dargestellten übrigen Rechenwerk als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA 11, 16) ergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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