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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 470/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 239
StGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 470/07

vom 30. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2007 dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Raubgeschehen zum Nachteil der Frieda S. ) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer während des Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Freiheitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner persönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eigener Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des eigentlichen Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 249 StGB zurück, da die Freiheitsberaubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.

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