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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 4 StR 472/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2
StPO § 354 Abs. 1 b
StGB § 54 Abs. 2 Satz 1
StGB § 54 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 472/06

vom 14. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fünf Monaten und einer Woche verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Weißenfels vom 20. Juli 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Einzelstrafausspruch einen die Revision begründenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. November 2006.

Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter zutreffend ausgeführt hat, verstößt die Gesamtstrafenbildung gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, weil die Gesamtstrafe der Summe der beiden Einzelstrafen entspricht. Auf den ergänzend gestellten Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO auf drei Jahre fünf Monate und eine Woche herab. Durch diese nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH NStZ 1996, 187) wird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert, nachdem der Tatrichter von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Senat vermochte nicht dem ursprünglich vom Generalbundesanwalt gestellten Antrag zu folgen und die fehlerhafte Gesamtstrafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO zu bestätigen. Denn die Frage der Angemessenheit einer Rechtsfolge im Sinne der genannten Vorschrift stellt sich grundsätzlich nur dort, wo Rechtsfehler die tatrichterliche Bewertung von Strafzumessungstatsachen berühren (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 354 Rdn. 28). Um einen solchen Fall tatrichterlicher Bewertung handelt es sich indes nicht, wenn die Rechtsfolge - wie hier - gegen zwingendes Recht, wie es § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet ("... darf ... nicht"), verstößt.

Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels freizustellen.



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