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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 473/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 473/99

vom

23. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. Mai 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten am 25. September 1995 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 2. Juli 1996 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau zurück. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hiergegen rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. September 1999 u.a. ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens des § 226 StGB (in der bis 31.03.1998 geltenden Gesetzesfassung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ohne das Vorliegen eines 'minder schweren Falles' nach Absatz 2 dieser Bestimmung zu erörtern. Hierzu hätte jedoch angesichts der von dem Landgericht zutreffend dargelegten (UA. S. 21f.) Vielzahl an gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkten Anlaß bestanden. Ein Fall, in dem von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend erscheint, daß es einer solchen Erörterung im Urteil nicht bedarf (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.N.), ist hier ersichtlich nicht gegeben."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

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