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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 474/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB,
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 24 | |
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Februar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlaß:
Im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Günter K., bei der beide zu Boden fielen, stach der Angeklagte mit seinem Messer mehrfach zu, zwei Stiche führte er gezielt gegen den Oberkörper K.s. Er nahm dabei eine Tötung K.s billigend in Kauf. Dieser "spürte die Stiche erst, nachdem er und der Angeklagte wieder aufgestanden waren und sich dann gegenüberstanden" (UA 5). "Nach der Tat wandte sich der Angeklagte von dem Verletzten Günter K. ab, ohne sich weiter um diesen zu kümmern und fuhr zurück nach Werder, um dort den Herrentag zu Ende zu feiern" (UA 6).
Dieser Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hätte das Landgericht sich vor allem mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; 39, 221, 227; Tröndle StGB 48. Aufl. § 24 Rn. 4 a). Daß der Angeklagte nach Zufügung des letzten Messerstiches mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; denn diese verhalten sich nicht dazu, welche - vom Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen die Messerstiche beim Verletzten hinterlassen hatten. Der Umstand, daß K. sich nach den Messerstichen vom Boden erheben konnte und dem Angeklagten anschließend gegenüberstand, könnte eher dagegen sprechen, daß er auf diesen den Eindruck eines möglicherweise tödlich Verletzten gemacht hätte. Rechnet der Täter jedoch (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges und war die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt. Dies gilt auch dann, wenn der Täter nur deshalb von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel - etwa: dem Opfer einen "Denkzettel" zu verabreichen - bereits erreicht hat (vgl. BGHSt 39, 221).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im Urteil die Anknüpfungstatsachen und Berechnungsgrundlagen für die festgestellte Blutalkoholkonzentration in einer Weise darzulegen sind, die dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl. Tröndle a.a.O § 20 Rn. 9 e). Sollte der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags gelangen, so wird er zu beachten haben, daß nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine mit dem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht mehr zurücktritt, sondern zu diesem im Verhältnis der Tateinheit steht (Senatsurteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Ende der Entscheidung
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