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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 4 StR 477/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 477/02

vom

10. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 50 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet.

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