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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 4 StR 481/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, der Alkoholiker ist, am Tattag seit den Morgenstunden erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier und Kräuterlikör zu sich. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte etwa 15 Minuten vor der Tat "ca. 3,13 ? Alkohol im Blut" hatte. Sie meint, daß wegen der alkoholischen Beeinflussung und der vorhandenen soziopathischen Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB wahrscheinlich, zumindest aber nicht sicher auszuschließen sei; eine Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit schließt sie aus. Zur Begründung stützt sich die Strafkammer auf die Selbsteinschätzung des Angeklagten sowie auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. P. , wonach "bei dem Angeklagten trotz wahrscheinlicher Alkoholtoxikation von ca. 3,13 ? aufgrund des koordinierten Verhaltens nicht von einem Vollrausch ausgegangen werden könne" (UA 6).
Dies genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Darlegung der Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen. Will sich das Gericht dem Ergebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, müssen in den Urteilsgründen zumindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Bei Blutalkoholgutachten sind demgemäß die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben, daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11; BGH NStZ 1986, 311). Daran fehlt es hier. Die Urteilsgründe teilen noch nicht einmal mit, ob dem Angeklagten nach der Tat eine Blutprobe entnommen worden ist.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden.
Der neue Tatrichter wird bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu beachten haben, daß unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der für den Angeklagten günstigste Wert zu ermitteln ist (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 9 c f.).
Ende der Entscheidung
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