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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 483/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin Sindy T. ist unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin die rechtliche Bewertung der Straftaten zum Nachteil des weiteren Tatopfers Daniel W. beanstandet, ist sie hierdurch in ihrer Stellung als Nebenklägerin nicht beschwert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 1; Senge in KK 4. Aufl. § 401 Rdn. 3). Im übrigen folgt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus § 400 Abs. 1 StPO, da der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Ende der Entscheidung
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