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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 4 StR 484/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 484/06

vom 5. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2006 im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren sechs Monaten und einer Woche und wegen verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Totschlag am Abend des 10. März 2005 nach 20.00 Uhr begangen, den Verstoß gegen das WaffG am 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Verdächtigung am 28. November 2005. Bei der Bildung der beiden Gesamtstrafen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der am 2. Mai 2005 wegen Beleidigung erlassene Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen Zäsurwirkung entfalte. Dabei hat das Landgericht übersehen, dass diese Tat am 20. Februar 2005 begangen wurde. Demgemäß hätte aus der wegen Beleidigung verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10. März 2005 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, deren Vollstreckung ebenfalls noch nicht erledigt war, nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen (§ 460 StPO). Daraus ergibt sich, dass allein von dem Strafbefehl vom 10. März 2005 eine Zäsurwirkung ausgehen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193: "Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung").

Dass dieser Strafbefehl hinsichtlich des Totschlags eine Zäsur bildet, liegt jedoch nach den bisherigen Feststellungen fern, denn bei einer Verurteilung durch Strafbefehl ist eine Straftat nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB vor der früheren Verurteilung begangen worden ist, wenn sie in die Zeit vor Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter fällt (vgl. BGHSt 33, 230, 232). Lässt sich in der neuen Hauptverhandlung nicht klären, ob der Strafbefehl, was nahe liegt, am Tattage bereits unterzeichnet war, als der Angeklagte den Totschlag beging, ist hiervon nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen und aus den verhängten Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.



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