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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 487/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt und der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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