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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: 4 StR 488/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. | |
StGB § 177 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. April 1999 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung in vier Fällen, sexueller Nötigung und wegen mehrerer Straßenverkehrsdelikte unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen Vergewaltigung und anderem eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Schließlich hat das Landgericht gegen den Angeklagten eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren ausgesprochen und Führungsaufsicht angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch betrifft, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
1. Zwar gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß in den Urteilsgründen - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist - abweichend von der verkündeten Urteilsformel (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren) für die zweite Gesamtstrafe "eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen" erachtet wird. Insoweit gilt die für den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 171/98 - und vom 17. Dezember 1999 - 1 StR 630/99).
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, da zu besorgen ist, daß das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht hinreichend bedacht hat.
Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muß das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muß also darlegen, daß es sich dieser Sachlage bewußt gewesen ist und erkennen lassen, daß es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGHR StGB § 55 Bemessung 1; 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11, 12 und 13). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat nämlich hierzu bei der Bemessung der Gesamtstrafen lediglich ausgeführt, "daß sich die Bildung von zwei Gesamtstrafen angesichts der niedrigen Strafe [von fünf Monaten Freiheitsstrafe] des die Zäsur bildenden Urteils eher nachteilig für den Angeklagten auswirkt" (UA 110). Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzuges von immerhin acht Jahren erkennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis dieser Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesen Mangel beruht, zumal die Taten des Angeklagten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen (Tatzeit im Fall 1: August 1991; im Fall 2.1: 10. Juni 1995), zudem die das Schwergewicht der Verurteilung bildenden Straftaten nach § 177 StGB überwiegend im Rahmen bestehender sexueller Beziehungen begangen wurden und das hierbei vom Angeklagten angewandte Maß der Gewalt eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Er hebt auch die Einzelstrafen und die Maßregelaussprüche auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen zu befinden. Dieser wird auch zu bedenken haben, daß die Anordnung von Führungsaufsicht, die die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraussetzt (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6), bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich ist (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 68 Rdn. 6).
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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