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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 490/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, AuslG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
AuslG § 92 b | |
AuslG § 92 a Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2000 in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die Angeklagten des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen "gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in 16 Fällen" zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 b AuslG hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der Begriff der Bande setzt nach der - vom Revisionsgericht auch noch für anhängige Altfälle zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß die Angeklagten insoweit jeweils des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG schuldig sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die geständigen Angeklagten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
3. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer sowohl zum Schuld- als auch zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Trotz der Änderung der Schuldsprüche zu Gunsten der Beschwerdeführer können die Einzelstrafen und damit auch die Aussprüche über die Gesamtstrafen bestehen bleiben. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat sicher ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal sie die Strafen jeweils dem Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 92 b Abs. 2 StGB) entnommen hat.
Ende der Entscheidung
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