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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 492/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 246a | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte die Angeklagte seit 1992 täglich etwa 1 g Heroin, bis sie von April 1995 bis Februar 1996 freiwillig an einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung teilnahm, die sie erfolgreich durchstand. Anschließend gelang es ihr, drei Monate drogenfrei zu leben, bevor sie wieder rückfällig wurde. Seitdem konsumierte sie bis zu ihrer Festnahme im Januar 1998 etwa 1/2 g Heroin täglich. Die abgeurteilten Taten beging die Angeklagte, um sich Geld für ihren Drogenkonsum zu beschaffen.
Das Landgericht hat eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als aussichtslos abgelehnt, da die Angeklagte trotz der in den Jahren 1995/1996 erfolgreich durchgeführten Therapie wieder rückfällig geworden sei. Im übrigen zeige die Angeklagte keine Bereitschaft zur Durchführung einer zwangsweisen Entwöhnungsbehandlung, da sie erklärt habe, in einer solchen Therapie keinen Sinn zu sehen und nicht mitarbeiten zu wollen; sie strebe vielmehr eine freiwillige Entwöhnungsbehandlung an.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) kann grundsätzlich auch bei einem therapieunwilligen Angeklagten bestehen, sofern zu erwarten ist, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschlüsse vom 12. November 1996 - 4 StR 519/96 und 27. August 1997 - 2 StR 406/97). Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich die Strafkammer insbesondere deshalb auseinandersetzen müssen, weil die Angeklagte nach den Feststellungen durchaus krankheitseinsichtig und therapiewillig ist und lediglich Vorbehalte gegen die Therapieform der zwangsweisen Unterbringung hat. Auch die in den Jahren 1995/1996 erfolgreich durchgeführte Entwöhnungsbehandlung ist Beleg dafür, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagte von ihrem Hang zu heilen oder doch zumindest über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
Die Sache bedarf deshalb insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). Daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5); die Beschwerdeführerin hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen und eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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