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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 492/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 | |
StGB § 255 | |
StGB § 253 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F. | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. März 1999
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er im Fall II 4 der Urteilsgründe der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 4 der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an eine Strafkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Feststellungen rechtfertigen - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - im Fall II 4 der Urteilsgründe nicht die Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung gemäß §§ 255, 253 StGB. Zwar kann bereits die erzwungene Ausstellung eines Schuldscheins einen Vermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Allein der Umstand, daß "der Angeklagte die Möglichkeit gehabt (hätte), die Forderung im Wege des Urkundsprozesses durchzusetzen (§§ 592 ff. ZPO)", rechtfertigt aber die Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung nicht. Dies setzt vielmehr voraus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 233). Dafür, daß der Angeklagte den mit Gewalt erzwungenen Schuldschein gerichtlich durchsetzen wollte, enthält das Urteil aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr kam es dem Angeklagten, der das Tatopfer nach Ausstellung des Schuldscheins aufforderte, am nächsten Tage eine erste Rate von 300 DM zu begleichen, ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an. Der Geschädigte erlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene bloße Ausstellung des Schuldscheins noch keinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1999 - 5 StR 207/99), so daß sich das Tatgeschehen lediglich als versuchte schwere räuberische Erpressung darstellt. Feststellungen , die die Annahme einer Tatbestandsvollendung rechtfertigen können, sind von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.
Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und des Gesamtstrafenausspruchs. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben.
2. Der Senat weist darauf hin, daß der nach den Feststellungen wegen des Einsatzes eines Brotmessers als Drohmittel - in Versuchsform - verwirklichte Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gegenüber dem zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist, da beide Qualifikationstatbestände jeweils Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren androhen (vgl. BGH NStZ 1998, 511; BGH NStZ-RR 1998, 268).
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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