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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 493/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 b | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 | |
StPO § 462 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Mai 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Thorsten M. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Brandstiftung, Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 7. September 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist - soweit sie den Schuldspruch und die verhängten Einzelstrafen betrifft - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben, weil die Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Zum einen ist der Vollstreckungsstand der einbezogenen Verurteilung im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Die Einbeziehung legt es jedoch nahe, dass die Geldstrafe zum Urteilszeitpunkt weder erlassen, vollstreckt oder verjährt war.
Zum anderen entfaltete der Erlass des Strafbefehls vom 7. September 2004 eine Zäsurwirkung hinsichtlich der zeitlich nachfolgenden Tat. Eine Einbeziehung der für die Sachbeschädigung vom 11. bzw. 12. September 2004 verhängten Geldstrafe war damit nicht möglich (Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 14). Vielmehr war für die Taten Ziffern II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe (Tatzeiten: 3. Mai 2002 und 10. März 2004) eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 7. September 2004 zu bilden und im Hinblick auf die Sachbeschädigung vom 11. bzw. 12. September 2004 eine selbständige Einzelstrafe zu verhängen.
Der Gesamtstrafausspruch kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Überprüfung des Vollstreckungsstandes betreffend den Strafbefehl vom 7. September 2004 und die Bildung der zutreffenden Gesamtstrafe nebst selbständiger Einzelstrafe können im Beschlussverfahren durch das nach § 462 a StPO zuständige Gericht durchgeführt werden (§§ 354 Abs. 1 b Satz 1, 460 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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