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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 493/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 493/07

vom 18. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass der in Griechenland erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Oktober 2007 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Zu der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO verweist der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 12/98.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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