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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 497/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Juli 2001, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.
1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Vergewaltigung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten Angaben der Geschädigten Stefanie Sch. : Diese habe die Übergriffe so plastisch und bestimmt geschildert, daß "auch unter ganz kritischer Betrachtung des übrigen Aussageverhaltens" keine Zweifel an ihrer Darstellung bestünden. Es legt auch nachvollziehbar dar, warum die Bekundungen der Geschädigten durch diejenigen des mit dem Angeklagten eng befreundeten Zeugen B. nicht erschüttert werden. Dabei läßt das Urteil jedoch Darlegungen dazu vermissen, warum das Landgericht den Bekundungen der Geschädigten hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfs nicht gefolgt ist. Dem Angeklagten war durch die zugelassene Anklage eine weitere Vergewaltigung der Geschädigten zur Last gelegt worden. Insoweit ist er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, da die Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewißheit ergeben habe, daß er gegen den Willen Stefanie Sch. s den Beischlaf mit ihr vollzogen und/oder sie zum Oralverkehr gezwungen habe. Die Geschädigte habe zu den Geschehnissen widersprüchliche Angaben gemacht und dabei ihre früheren Aussagen mehrfach korrigiert; hinzu komme, daß ihr Verhalten nach der Tat (gemeinsame Taxifahrt mit dem Angeklagten und gemeinsames Dartspielen in einer Gaststätte) für ein Vergewaltigungsopfer zumindest ungewöhnlich sei. Was die Geschädigte zu dem Geschehen bekundet hat und worin die Widersprüche bestehen, teilt das Urteil nicht mit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Geschädigte in Bezug auf den weiteren angeklagten Vorfall in wesentlichen Punkten möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat, zumal das Urteil nach einer Wahrunterstellung davon ausgeht, daß sie in einem nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehörenden Punkt in der Hauptverhandlung unwahre Angaben gemacht hat (UA 12).
Dies hätte im Rahmen einer erschöpfenden Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Wenn, wie hier für den Tatvorwurf der Vergewaltigung, außer der Aussage eines einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen, muß der Tatrichter die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14 m.w.N.). Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt (BGHSt 44, 153, 159 m.w.N.; 44, 256; BGHR StPO § 261 Zeuge 8).
2. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Veurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
Ende der Entscheidung
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