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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 4 StR 50/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die er in der Einlegungsschrift ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt hat. Durch den umfassenden Aufhebungsantrag, den der Beschwerdeführer nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist in der Begründungsschrift gestellt hat, konnte er das Rechtsmittel nicht mehr wirksam erweitern (BGHSt 38, 366). Sein im Schriftsatz vom 19. Februar 1999 vorgenommenes Bemühen, die vorherige Beschränkung auf den Strafausspruch in eine unbeschränkte Anfechtung umzudeuten, muß angesichts der eindeutigen Erklärung in der Einlegungsschrift erfolglos bleiben.
Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.
Ende der Entscheidung
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