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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 500/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Mai 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2007 zutreffend ausgeführt hat, dringt die Revision mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils, durch die sich die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat, nicht durch.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht sich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten nur unzureichend auseinandergesetzt hat.
a) Nach den Feststellungen setzte der zur Tatzeit 69jährige, jetzt 72 Jahre alte und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte die von ihm nach dem trennungsbedingten Auszug seiner Ehefrau allein bewohnte Dachgeschosswohnung in einem Institutsgebäude der Universität Halle-Wittenberg in Brand, wodurch das Dachgeschoss vollständig zerstört wurde und an dem Gebäude ein Schaden von bis zu 500.000 Euro entstand. Zur Zeit der Brandlegung fand in den Gebäuden eine Erstsemesterparty statt, an der einer der Professoren und bis zu 30 Studenten teilnahmen. Dies war dem Angeklagten bewusst. Nach der Brandlegung begab sich der Angeklagte unter die Dusche und flüchtete von dort völlig unbekleidet durch das Treppenhaus nach draußen. Dort machte er auf die umherstehenden Studenten einen verstörten Eindruck.
Das Landgericht hat ein Motiv des Angeklagten für die Brandlegung nicht festzustellen vermocht. Vielmehr ist es dem als lebensbejahend und -froh beschriebenen Angeklagten darin gefolgt, dass er in seiner Wohnung bis an sein Lebensende leben wollte und darauf "erpicht" war, auch im Rentenalter die Wohnung weiter als Mieter behalten zu können (UA 29).
b) Angesichts dieser Besonderheiten in der Person des Angeklagten und den Umständen der Tat genügte die nicht näher begründete Annahme, der Angeklagte sei "körperlich und geistig gesund" (UA 4) und deshalb uneingeschränkt für seine Tat verantwortlich, nicht, um - zumal ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) sicher auszuschließen. Vielmehr hätten diese Besonderheiten ungeachtet des von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrags (dazu UA 30 f.) dem Tatgericht Anlass geben müssen, die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu klären. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten (vgl. BGH NStZ 1983, 34; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5 und 6).
c) Der Schuldspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt. Denn der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat.
Ende der Entscheidung
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