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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 501/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzelnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden (vgl. BGH NStZ 1999, 205; ferner Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rn. 234 m. w. N.). Insbesondere bei einer Vielzahl von Taten und Mittätern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Verständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn in den übrigen Teilen des Urteils an Stelle der beim Sachverhalt genannten Ordnungsziffern die hiervon abweichenden Ordnungsziffern der Anklage oder der jeweilige Tattag zur Bezeichnung der einzelnen Taten verwendet werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier- die Taten nicht in der chronologischen Reihenfolge dargestellt worden sind.
Ende der Entscheidung
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