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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 4 StR 502/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hält den seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten für den Verursacher des Brandes in seiner Eigentumswohnung, weil er betrügerisch Versicherungsleistungen habe in Anspruch nehmen wollen. Hierfür spreche, daß die Wohnung "über Jahre" hinweg unversichert geblieben und erst etwa vier Monate vor der Tat gegen einen möglichen Schadensfall am Wohngebäude und am Hausrat bei der P. versicherung versichert worden sei und der Angeklagte nach der Brandlegung eine zum Teil falsche Schadensaufstellung für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen eingereicht habe.
Wie die Revision zu Recht beanstandet, hätte es zum Nachweis des vom Landgericht angenommenen Tatmotivs des Angeklagten näherer Erörterung der einzelnen Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf die Wohnung und den versicherten Hausrat bedurft. Darüber hinaus hätten genaue Feststellungen zum Wert der Wohnung und deren Finanzierung, zur gesamten Finanz- und Vermögenssituation des Angeklagten zur Tatzeit, zu dem durch den Brand eingetretenen Schaden und zu den bei der Versicherung vom Angeklagten im einzelnen geltend gemachten Ansprüchen getroffen werden müssen. Die hierzu in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen sind so pauschal und lückenhaft, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der Angeklagte ein Motiv für die Brandlegung hatte, nicht möglich ist.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird nicht nur einzelne Indizien abzuhandeln, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen haben (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.). Es wird sich empfehlen, den Bewohner der Nachbarwohneinheit, Stefan B. , als Zeugen zu vernehmen; das "Unstreitig-Stellen" einer in das Wissen eines Zeugen gestellten, den Angeklagten belastenden entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. RB S. 11 h [Sitzungsprotokoll vom 2. Mai 2002 S. 13]) ist dem deutschen Strafprozeß fremd.
Ende der Entscheidung
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