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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 503/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafen für die Taten 1 und 5 auf jeweils ein Jahr und einen Monat, für die Taten 2, 3, 4, 7, 8 und 10 auf jeweils ein Jahr, für die Taten 6 und 15 auf jeweils neun Monate, für die Taten 9 und 16 auf jeweils ein Jahr und sechs Monate, für die Taten 11, 13 und 14 auf jeweils ein Jahr und drei Monate, für die Tat 12 auf drei Monate sowie für die Tat 17 auf elf Monate und die Gesamtstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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