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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 4 StR 504/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juli 2003 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; für den Fall 3 der Urteilsgründe hatte es eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil durch Senatsbeschluß vom 11. März 2003 - 4 StR 545/02 - im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der neue Tatrichter hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei er für den Fall 3 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 3 einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und im übrigen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als es sich gegen den Strafausspruch im Fall 3 richtet; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch im Fall 3 hat keinen Bestand, da der neue Tatrichter insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen hat. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat zu seinem Nachteil zu ändern, schließt nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGHSt 1, 252 f.; 13, 41, 42; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 10; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 331 Rdn. 18 m.w.N.).
Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung durch den Tatrichter bedarf es hier nicht. Vielmehr setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest, da er angesichts der rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründe des Urteils ausschließen kann, daß das Landgericht insoweit eine geringere Strafe verhängt hätte. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate hat, auch angesichts der Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, auf den Gesamtstrafenausspruch keinen Einfluß; er kann daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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