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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 4 StR 506/02 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 430 Abs. 1
StPO § 442 Abs. 1
StPO § 231 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 506/02

vom

3. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des erweiterten Verfalls von 57.775,98 ?. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die zu §§ 231 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde (RB S. 34 ff.) ist bereits unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision zur geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weder vollständig die im Gutachten des Sachverständigen Dr. R. festgestellten Befundtatsachen noch das Gutachten des den Angeklagten behandelnden HNO-Facharztes mit. Im übrigen erwähnt sie nicht, ob die Verhandlung am 26. April 2001 durch Pausen unterbrochen worden ist und wie lange diese andauerten; das pauschale Vorbringen zur Gesamtdauer des Verfahrens reicht allein nicht aus, um dem Revisionsgericht eine erste Nachprüfung auf Grund der Rechtfertigungsschrift zu ermöglichen (vgl. auch BGH StV 1984, 326).

2. Die Verfahrensrüge, der Antrag auf Vernehmung des Zeugen F. sei zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, ist ebenfalls - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Revision teilt die im Beweisantrag vom 4. Januar 2002 in Bezug genommenen Schreiben nicht mit. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, die Erheblichkeit der Beweisbehauptung (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 361) und somit den geltend gemachten Verfahrensfehler zu beurteilen.

3. Die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll des Rechtspflegers angebrachten, von der Rechtfertigungsschrift seines Verteidigers nicht miterfaßten Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.

Ende der Entscheidung

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