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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 51/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. März 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 18 [§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB] sowie den Senatsbeschluß vom 29. Oktober 2002 in dem Parallelvefahren 4 StR 342/02).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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