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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 4 StR 51/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Auf der nicht unbedenklichen Annahme eines "Erfahrungssatzes (vgl. UA 13 Mitte) beruht das Urteil nicht, da das Landgericht im weiteren seine Überzeugung, daß der Angeklagte einen Teil des Rauschgifts zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, mit tragfähigen Erwägungen rechtsfehlerfrei begründet hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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