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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 4 StR 510/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Nebenklägers Talat A. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen an dem Vater des Nebenklägers - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Sachrüge erhebt und eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt.
Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisionsbegründung sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mordmerkmalen zu entnehmen.
2. Dem Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12; für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 6 und 9).
Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung des Nebenklägers bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
3. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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