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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 4 StR 512/01
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 169 | |
StPO § 358 Nr. 6 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG, § 358 Nr. 6 StPO) bemerkt der Senat, daß diese zwar zulässig erhoben, jedoch, wie die eingeholten dienstlichen Erklärungen ergeben haben, unbegründet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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