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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 512/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 206 a Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 174 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. August 2004
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen - begangen an nicht genau feststellbaren Tagen im zweiten Halbjahr 1995 bzw. zwischen dem 9. und 16. März 1998 - verurteilt worden ist, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers ruht. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (BGHR StGB § 78 b Ruhen 12). So verhält es sich hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. November 2004 zutreffend ausgeführt hat.
Der Senat ändert im Fall II 1 der Urteilsgründe den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte insoweit allein der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes schuldig ist, und stellt das Verfahren hinsichtlich des Falles II 2 der Urteilsgründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein.
Die Einstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe; im übrigen hat der Strafausspruch aber Bestand. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, daß der Tatrichter im Fall II 1 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Straftat nach § 174 StGB beachtet hätte, und daß sich angesichts der Anzahl und Höhe der bestehen bleibenden Einzelstrafen der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die Höhe der Gesamtstrafe auswirkt.
Ende der Entscheidung
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