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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 4 StR 512/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 467 Abs. 1
JGG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 512/07

vom 19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 465 Rdn. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers geht.

Ende der Entscheidung

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