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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 4 StR 512/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206 a
StPO § 467 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 512/08

vom 11. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 gemäß § 206 a StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.

Gründe:

Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 25. April 2008 unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 5. November 2008 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

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