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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2002
Aktenzeichen: 4 StR 514/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 514/01

vom

8. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juli 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet, erweist sie sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB haben. Die Urteilsfeststellungen belegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nämlich nicht, daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer ein Obhutsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung bestand. Allein der Umstand, daß es sich bei dem Tatopfer um die Stieftochter des Angeklagten handelt, genügt hierfür nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1, 2, 3, 6, und 9). Dies gilt hier umso mehr, als das Tatopfer zur Tatzeit auf Antrag seiner leiblichen Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen untergebracht war und sich nur besuchsweise in dem vom Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnten Haus aufhielt.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich die gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat (UA 20).

Ende der Entscheidung

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