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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 4 StR 514/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 2 Abs. 1 | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 2002 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat angesichts der Besonderheiten der Tatbegehung und der Vielzahl der im Urteil erwähnten gravierenden Milderungsgründe die Höhe der gleichmäßig jeweils mit vier Jahren Freiheitsstrafe bemessenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht ausreichend begründet. Dies gilt hier zumal deshalb, weil das Tatgeschehen ersichtlich ohne nachteilige Auswirkungen auf die Geschädigte geblieben ist, sie sich vielmehr bei der sich an das Tatgeschehen anschließenden länger dauernden sexuellen Beziehung mit dem Angeklagten und der Geschädigten " 'wichtig' fühlte, eine Beziehung zu einem Mann zu haben, und stolz war, daß der Angeklagte sie seiner attraktiven Frau vorzog" (UA 5). Hierauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dazu Anlaß bestand. Im übrigen könnten die für den zweiten und dritten Fall verhängten Einzelstrafen auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht verständlich gemacht hat, weshalb in diesen Fällen auf eine gleichhohe Strafe wie im ersten Fall erkannt worden ist, obwohl das Landgericht dort ausdrücklich auch die Defloration des Mädchens durch den Angeklagten als strafschärfend gewertet hat, dieser Gesichtspunkt aber in den weiteren Fällen entfiel. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden.
Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daß der neue Tatrichter bei der Ermittlung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 2 Rdn. 9 ff.) hinsichtlich beider tateinheitlich verwirklichten Tatbestände zu beachten hat. Ist dabei kein Unterschied im Mildegrad der in Betracht kommenden Gesetze festzustellen, so ist das zur Tatzeit geltende Gesetz anzuwenden.
Ende der Entscheidung
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