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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 514/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt (vgl. BGHSt 39, 100; BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), daß der Angeklagte der Brandstiftung mit achtfacher Todesfolge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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