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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 4 StR 516/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 63
StGB § 304
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 516/04

vom 9. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. Juli 2004 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung (II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der im Erdgeschoß des alten Rathauses in I. gelegenen öffentlichen Toilettenanlage nicht nur in der Absicht, einen Sachschaden herbeizuführen, Feuer entzündet, sondern darüber hinaus billigend in Kauf genommen, daß "das Feuer auf Hauptteile des Gebäudes übergriff und dieses hierdurch mit der Toilettenanlage ganz oder teilweise zerstört würde" (UA 14, 24 f.), er habe mithin mit (jedenfalls bedingtem) Brandstiftungsvorsatz gehandelt, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte es ernsthaft für möglich gehalten haben könnte, daß mittels des von ihm entzündeten, mit Toilettenpapier umwickelten Kohleanzünders und der Entfachung des in einem Papierspender befindlichen Toilettenpapiers wesentliche Gebäudeteile in Brand geraten würden oder durch die Brandlegung das Bürogebäude teilweise zerstört werden könnte (zu dieser Tatbestandsalternative vgl. BGHSt 48, 14), sind dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen: Die Wände der Toilettenanlage waren durchgehend gefliest und die Kabinenwände und -türen bestanden aus "relativ" brandsicherem Aluminium. Zwar befand sich hinter dieser Aluminiumverkleidung eine brennbare Styroporschicht, die an einer der Kabinenwände frei lag. Daß der Angeklagte dieses Material in Brand zu setzen versuchte, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Strafkammer folgert, der Angeklagte habe ein Übergreifen des Feuers auf "Hauptteile des Gebäudes" für möglich gehalten und gebilligt. Angesichts der festgestellten "relativ feuergeschützten Ausstattung" (UA 19) der Toilettenanlage versteht sich dies nicht von selbst, sondern erscheint, auch unter Berücksichtigung des durch die Brandlegung letztlich verursachten geringen Sachschadens, eher unwahrscheinlich und hätte deshalb der näheren Darlegung bedurft.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einsatzstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Maßregelanordnung nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

3. Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes verneinen und nur zu einer Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB gelangen, stünde dies in Anbetracht der erheblichen Vorverurteilungen des Angeklagten einer erneuten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht entgegen.

Ende der Entscheidung

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