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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 4 StR 517/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 51 Abs. 3 Satz 2
StGB § 51 Abs. 1
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 517/08

vom 2. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2008 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist mit den Feststellungen zum Ladezustand der verwendeten Schusswaffe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, da die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die zur Bedrohung des Zeugen M. eingesetzte Gaswaffe (Gaspistole oder -revolver) geladen war. Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.; Senat StraFo 2008, 85), eine ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegenüber dem Absatz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zum Ladezustand der Waffe getroffen werden können. Er hebt daher dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend das Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können - wie auch der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entnommen werden kann - bis auf diejenigen zum Ladezustand der eingesetzten Waffe bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob sich der Angeklagte in Frankreich in Auslieferungshaft befunden hat.

Ende der Entscheidung

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