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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 4 StR 521/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 7. November 2007 weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil dem Verteidiger das angefochtene Urteil am 14. August 2007 persönlich zugestellt worden war (Bl. 180 d.A.), die Revisionsbegründungsfrist somit mit Ablauf des 14. September 2007 endete (§§ 345 Abs. 1 Satz 2, 43 StPO). Im Übrigen hätten auch die weiteren Verfahrensrügen keinen Erfolg gehabt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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