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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 4 StR 524/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 524/01

vom

14. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 30. Mai 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Bestechlichkeit und der Vorteilsannahme in Tateinheit mit versuchter Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nur noch gegen den Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Bestechlichkeitsvorwurfs hatte die zugelassene Anklage dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe von dem Zeugen Sch. unter Einschaltung des früheren Forschungsdirektors des Chemiekombinats B. Dr. N. für eine positive Verkaufsentscheidung bezüglich eines bebauten Firmengeländes die Zahlung von 100.000 DM verlangt, in deren Erwartung den Kaufpreis pflichtwidrig auf 220.000 DM festgelegt und eine entsprechende Verkaufsentscheidung der zuständigen Gremien vorbereitet. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war im Jahre 1993 Vorstandsmitglied der Chemie AG B. , deren alleinige Aktionärin die Treuhandanstalt in Berlin war. Seit 1991 war die Chemie AG bemüht, einen Käufer und Investor für ein ehemaliges Repräsentationsgebäude des Betriebes, das 1936 als Metallabor errichtet worden war, zu finden. Ein im Mai 1993 erstelltes Gutachten bezifferte den Verkehrswert auf 1,75 Millionen DM; allerdings bedurfte das Gebäude der Instandsetzung und Modernisierung. Schließlich zeigte der Zeuge Sch. , ein mit Dr. N. bekannter Architekt aus Berlin, Interesse an einem Ankauf des Gebäudes, welches er zu einer Art Anlaufstelle für die chemische Industrie ausbauen wollte. Sein Konzept sah vor, das Gebäude zu sanieren und aufzuteilen sowie die entstandenen Untereinheiten als Gewerberäume zu vermieten. Im Juni 1993 gab er ein Kaufangebot ab, in dem er unter Berücksichtigung der auf 3,5 Millionen DM geschätzten Instandsetzungskosten sowie der Schaffung entsprechender Arbeitsplätze einen "Vorzugspreis" beanspruchte und 100.000 DM als Kaufpreis anbot.

Im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen kam es auch zu Gesprächen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Sch. . Am 27. Juli 1993 stimmte der Vorstand der Chemie AG dem Verkauf des Metallabors zum Preise von 220.000 DM an eine unter Beteiligung des Zeugen Sch. zur Durchführung des Projekts errichtete Gesellschaft unter den Bedingungen zu, daß die Käuferin das Gebäude innerhalb eines Jahres von innen und außen mit einem Investitionsvolumen von 2 bis 3 Millionen DM renovieren und bis zum 31. Dezember 1995 35 Arbeitsplätze schaffen müsse; für jeden bis dahin nicht geschaffenen Arbeitsplatz habe die Käuferin 30.000 DM pro Jahr zu zahlen. Der Aufsichtsrat stimmte im September 1993 in Kenntnis des Verkehrswertgutachtens dem Verkauf zu diesen Bedingungen zu.

Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages im Dezember 1993 bemühte sich der Zeuge Sch. vergeblich, Bankkredite für die Sanierung des Gebäudes zu bekommen sowie Nutzer dafür zu finden. Im Mai 1996 trat die Verkäuferin vom Kaufvertrag zurück, weil die Käuferin trotz mehrfacher Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Investitionen nicht nachgekommen war.

2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte, der dies bestreitet, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Metallabors der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Die von der Revisionsführerin angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die Frage, ob der Bestechlichkeitstatbestand schon wegen fehlender Amtsträgereigenschaft des Angeklagten (vgl. dazu BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6) ausscheidet, kommt es deshalb nicht an.

Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch hat das Landgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewißheit überzeugen konnte. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dr. N. und Sch. , deren Klärung dem Landgericht nicht möglich war, den Freispruch tragen. Denn das Landgericht hat nachvollziehbare - und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmende - Gründe genannt, die als mögliche Motive für eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen Dr. N. in Betracht kommen, der als einziger die dem Angeklagten zur Last gelegte Geldforderung unmittelbar gehört haben will.

Auch die weiteren Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß die Schlußfolgerungen des Tatrichters aus der Beweisaufnahme nicht zwingend zu sein brauchen; genügend ist, wenn sie - wie hier - möglich sind (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).

Ende der Entscheidung

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