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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 4 StR 524/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt (vgl. im übrigen BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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