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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 4 StR 525/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440) in Übereinstimmung mit seinem Verteidiger erklärt hat, dass er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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