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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 4 StR 526/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 44 ff. | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 31 Nr. 1 | |
BtMG § 29a Abs. 2 | |
BtMG § 30 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 28. August 2001 gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn an der Versäumung der Frist kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
2. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung (...) im Falle II. 1 der Urteilsgründe nicht stand. Die Strafkammer hat insoweit rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, weil der Angeklagte freiwillig Angaben über die an der Tat beteiligten Personen und darüber hinaus zur Dortmunder Drogenszene gemacht hat (UA S. 19). Insoweit hat das Landgericht von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Es hat jedoch nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 29a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann (BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 13; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 15). Angesichts der Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe und der auch im übrigen gewichtigen Strafmilderungsgründe (umfassendes Geständnis, Unbestraftheit, Drogenabhängigkeit) kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Voraussetzungen eines minder schweren Falles bejaht und in Anwendung dieses herabgesetzten Strafrahmens in dem Fall II. 1 eine mildere Einzelstrafe festgesetzt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1996 - 1 StR 662/96). Die Aufhebung der Einzelstrafe als Einsatzstrafe erfaßt auch die Gesamtstrafe."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
3. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da im übrigen die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ende der Entscheidung
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