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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 4 StR 527/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 527/06

vom 12. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung stellen lediglich den im Revisionsverfahren untauglichen Versuch dar, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Wertung zu ersetzen. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, insbesondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen anerkannte Strafzwecke verstößt. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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