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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 527/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 301 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
17. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 22. Juli 1998 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist (entgegen der in der Zuschrift an den Senat vertretenen Ansicht des Generalbundesanwalts) wirksam auf die Aussprüche über die wegen Untreue verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen und die Gesamtstrafe beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt. Daraus kann hier aber nicht gefolgert werden, daß sich die Sachrüge auf sämtliche Urteilsteile erstreckt. Aus der insoweit maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) ergibt sich vielmehr, daß die Beschwerdeführerin sich allein gegen die wegen Untreue verhängte Einzelgeldstrafe und damit auch gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe wendet, indem sie beanstandet, das Landgericht habe bei der Bemessung der Einzelgeldstrafe wegen Untreue wesentliche Leitgesichtspunkte der Strafzumessung außer acht gelassen, bei deren Beachtung es "möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen" (wäre), "daß insoweit die Verhängung einer Geldstrafe nicht ausreichend ist."
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung der Aussprüche über die wegen Untreue verhängten Geldstrafe und die Gesamtstrafe hat keinen Rechtsfehler zugunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben:
Bei der Bemessung der Geldstrafe hat das Landgericht alle nach den Feststellungen wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände berücksichtigt, bewertet und gegeneinander abgewogen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung wäre nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349). Solche Rechtsfehler zeigt auch die Revision nicht auf, so daß sich die Revision als offensichtlich unbegründet erweist. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1998 wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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