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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2009
Aktenzeichen: 4 StR 528/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2009 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 30. November 2009 hat dem Senat vorgelegen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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