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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: 4 StR 529/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zu der erhobenen Verfahrensrüge:
Auch durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung des Schöffen H. ist die vom Revisionsführer aufgestellte Behauptung nicht bewiesen worden.
Im übrigen kann die Verfahrensbeschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, daß der Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat (BGH NStZ 1981, 41; BGH, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 4 StR 338/82). Nach dem Vorbringen der Revision dauerte der erste Einschlafvorgang, soweit ihn der Verteidiger beobachtete, zehn Sekunden und der zweite Vorgang "ca. eine Minute". Daß diese beiden Zeiträume für das Verständnis des (dem Angeklagten günstigen) Gutachtens rechtlich erheblich waren, ist damit nicht dargetan, zumal es dazu auch an dem Vortrag fehlt, wie lange die Einvernahme des Sachverständigen insgesamt gedauert hat und was der Sachverständige während der behaupteten Schlafphasen ausgeführt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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