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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 4 StR 529/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 21. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch,
b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie auf Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB erkannt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus können hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. November 2001 ausgeführt:
"Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das gilt umso mehr, als die Jugendkammer die Strafhöhe mit der Notwendigkeit der erzieherischen Einwirkung und der Trennung des Angeklagten von seinem ihn negativ beeinflussenden Umfeld begründet (UA S. 27). Eine Einwirkung und Trennung erfolgt aber auch durch die vom Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung gemäß § 63 StGB. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; Beschluß vom 23. Juli 1993 - 2 StR 364/93)."
Dem tritt der Senat bei. Er hebt angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1) auch den - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründeten Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB auf. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch "mit den Feststellungen" beantragt hat. Davon umfaßt sind indes auch die Feststellungen, die sich auf die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten beziehen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 30 a.E.), die gleichzeitig die Grundlage für den Maßregelausspruch bilden.
Ende der Entscheidung
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