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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 4 StR 53/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Juli 2002 werden als unzulässig verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben einen bestimmten Revisionsantrag nicht gestellt und ihr Rechtsmittel lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unentbehrlich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der nicht ausgeführten Sachrüge genügt in diesem Fall nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 u. 5)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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