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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 4 StR 53/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 ff. | |
StPO § 44 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Januar 2005 zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung durch den bestellten Verteidiger Rechtsanwalt A. verteidigten Angeklagten in seiner Anwesenheit am 5. Januar 2006 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Erklärungen zum Rechtsmittelverzicht wurden nicht abgegeben. Mit am 13. Januar 2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des von ihm nunmehr beauftragten Verteidigers Rechtsanwalt J. legte der Angeklagte Revision gegen das vorbezeichnete Urteil ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) verhindert war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft von Rechtsanwalt A. hat dieser den Angeklagten am 12. Januar 2006, dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, in der JVA Naumburg aufgesucht und Einigkeit erzielt, gegen das nach einer Absprache ergangene Urteil keine Revision einzulegen. Die in seiner "Erklärung an Eides Statt" vom 19. Januar 2006 niedergelegte gegenteilige Behauptung des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt A. bei dessen Besuch am 12. Januar 2006 angewiesen, Revision einzulegen, ist damit nicht erwiesen. Ihr steht im Übrigen die Erklärung des Angeklagten entgegen, die er am 14. Januar 2006 im Beisein von Rechtsanwalt A. unterschrieben hat.
Bei dieser Sachlage war für die beantragte Wiedereinsetzung kein Raum. Denn wer bewusst keinen Gebrauch von einem befristeten Rechtsmittel macht, versäumt keine Frist bzw. war nicht verhindert im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N.).
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durchdringt, ist auch die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1992 - 3 StR 128/92).
Ende der Entscheidung
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